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Untervermietung auf Zeit

Wichtiges aus eigener Erfahrung

Rechtliche Grundlagen für die Untervermietung einer Wohnung

Bilder: pxhere.com, pixabay.com, pxhere.com
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Bevor Sie sich für die Untervermietung Ihrer Wohnung entscheiden, ist es wichtig, dass Sie die rechtlichen Belange kennen. Ohne die Zustimmung Ihres Vermieters dürfen Sie die Wohnung nicht untervermieten. Selbst wenn Sie die Miete weiterzahlen und dem Untermieter die Räume kostenlos überlassen würden, ist dies rechtlich untersagt. Wenn der Vermieter es herausbekommt, droht Ihnen die Kündigung.

Ihr erster Gang sollte Sie zu Ihrem Vermieter oder zur Hausverwaltung führen. Legen Sie Ihre Situation dar und geben Sie den Zeitraum an, in dem Sie die Wohnung untervermieten möchten. Positiv ist es, wenn Sie bereits beim ersten Gespräche potenzielle Kandidaten vorschlagen können. Wenn Sie Ihren Untermieter persönlich kennen und einschätzen können, fällt dies ebenfalls positiv ins Gewicht. Sollte der Vermieter der Untervermietung der Wohnung ablehnen, haben Sie keine rechtliche Handhabe. Ihnen bleibt nur die Kündigung oder Sie halten Ihre Wohnung während der Zeit Ihrer Abwesenheit, kümmern sich um die Versorgung und zahlen Ihre Miete pünktlich.

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn Sie sich für die Untervermietung einzelner Zimmer entscheiden. Hier darf der Vermieter nur aus bestimmten Gründen ablehnen. Wenn Ihre Wohnung sehr groß ist, können Sie wirtschaftliche Gründe anführen. Gleiches gilt, wenn Ihr Partner nach einer Trennung ausgezogen ist oder wenn Kinder ihre eigenen Wege gehen. Planen Sie die Untervermietung einzelner Zimmer nur während Ihrer Abwesenheit, handelt es sich um eine rechtliche Grauzone, die auf verschiedene Weise ausgelegt werden kann. Problematisch kann es werden, wenn der Vermieter die Untervermietung der Wohnung grundsätzlich ablehnt. Der Vorschlag, nur einzelne Zimmer unterzuvermieten, während Sie gar nicht in der Wohnung leben, könnte als Untervermietung der gesamten Wohnung abgelehnt werden. Mit dieser Ablehnung könnte der Vermieter Recht bekommen, denn er kann nicht nachprüfen, ob Ihr Untermieter tatsächlich nur ein Zimmer oder nicht doch die gesamte Wohnung nutzen wird.

Sie können das Einverständnis Ihres Vermieters zur Untervermietung der Wohnung nicht erzwingen. Mitunter kann die Ablehnung jedoch umgangen werden, ohne dass Sie die Wohnung während Ihrer Abwesenheit aufgeben oder gar kündigen müssen. Sie können beispielsweise ein Familienmitglied bitten, die Wohnung zu bewohnen. Dann haben Sie die Möglichkeit, ein oder zwei Räume unterzuvermieten und können wenigstens einen Teil der Miete, die Sie während Ihrer Abwesenheit zahlen müssen, ausgleichen. Oftmals führt ein gutes und offenes Gespräch mit dem Vermieter jedoch zu dem gewünschten Erfolg. In der Regel hat Ihr Vermieter kein Interesse daran, sich einen neuen Mieter zu suchen, vor allem dann nicht, wenn Sie selbst als vorbildlicher Mieter gelten, der seine Miete pünktlich zahlt und im Zusammenleben mit den anderen Parteien nicht unangenehm auffällt.

Infos zum Thema Meldepflicht für Mieter

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